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AGB


1. Vertragsgegenstand
Durch den Abschluss des schriftlichen Mietvertrags erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im Vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
Für die Anmietung von Mietfahrzeugen und das Mietverhältnis zwischen den Vertragspartnern gelten die vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen, die speziellen Regelungen des Mietvertrages inklusive eventueller Zusatzinformationen zum Mietvertrag sowie der Mietvertragsmappe und die Vorgaben und Regelungen des Fahrzeugzustandsberichtes.
Für den Fall einer Kostenübernahme gegenüber dem Mieter durch eine Versicherung oder im Rahmen einer Mobilitätsgarantie ist zu beachten, dass der Mietvertrag ein eigenes und von der Kostenübernahme unabhängiges Rechtsverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter darstellt. Die Kostenübernahme hat keinen Einfluss auf die Zahlungspflichten des Mieters gegenüber dem Vermieter.

2. Reservierung
Reservierungen sind lediglich für Fahrzeuggruppen, nicht für Fahrzeugtypen möglich. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens eine Stunde nach dem vereinbarten Zeitpunkt, ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Abbestellungen sind bis spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn vorzunehmen. Für den Fall einer verspäteten Abbestellung oder einer ausbleibenden Übernahme, hat der Vermieter einen Anspruch auf den Tagesmietpreis, es sei denn, dem Vermieter war eine anderweitige Vermietung möglich und zumutbar. Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem Vermieter kein oder nur ein geringer Schaden entstanden ist.

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
Der Mieter ist verpflichtet, nach Rückgabe des Fahrzeuges an Meister Autovermietung den Gesamtbetrag zu bezahlen, der sich aus den auf Seite 2 des Mietvertrages ausgewiesen Einzelpositionen zusammensetzt. Dies schließt auch die Abrechnung des bei der Rückgabe ggf. fehlenden Kraftstoffes zzgl. Betankungsservice ein. Wird das Fahrzeug verspätet zurück gegeben, zahlt der Mieter zusätzlich für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den vorgesehenen Tarif; war ein zeitlich begrenzter Sondertarif vereinbart, so wird ab Mietbeginn der bei Anmietung gültige Standard-Tarif berechnet.
Wenn die Forderungen aus diesem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Diese Ermächtigung gilt auch für Nachbelastungen infolge von Mietpreiskorrekturen, Schadensfällen und Verkehrsverstößen auf der Grundlage des Mietvertrages.

4. Haftung der Meister Autovermietung
Meister Autovermietung gewährleistet den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges. Sollte ein Fahrzeug ausfallen und ein Ersatzfahrzeug nicht binnen einer Frist von 60 Minuten zur Verfügung stehen oder sich eine vereinbarte Zustellung um diesen Zeitpunkt verzögern, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von Meister Autovermietung liegende und von ihr nicht zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden Meister Autovermietung für deren Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Im Fall das vor, während oder nach der Miete Gegenstände des Mieters/Fahrers oder sonstiger Personen im oder am gemieteten Fahrzeug oder in der Meister Autovermietung Station beschädigt werden oder abhandenkommen, haftet Meister Autovermietung nicht.

5. Übernahme des Fahrzeuges
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen sofort bei Fahrzeugübernahme der Vermietstation/Personal zu melden.

6. Benutzung des Mietfahrzeuges – Verbotene Nutzung und Obliegenheiten
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den im Vertrag angegeben Personen genutzt werden. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Dass Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
Der Mieter/Fahrer darf das Mietfahrzeug nicht verwenden:

  • zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
  • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;
  • zu Zwecken, die zu einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
  • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen, explosiven, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen;
  • zur Weitervermietung oder Leihe;
  • zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
  • für Fahrschulübungen, Geländefahrten, Fahrzeugtests;
  • zur Beförderung und/ oder Ausübung der Prostitution.
  • Die Fahrzeugnutzung ist dem Mieter/Fahrer in folgende Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Absprache gestattet:
    Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Lichtenstein, Schweiz, Österreich, Dänemark und Italien.
    Haustiere dürfen nach Rücksprache mit der Vermietstation nur in dafür geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter/Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungs-vorrichtungen mitgenommen werden. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und/ oder Tierhaare/-ausscheidungen vorzufinden sind.

    7. Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadenfall oder Panne
    Bei einem Schadenfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass nach Absicherung vor Ort und Leistung der Ersten Hilfe, alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, namentlich dass
    a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne
    Beteiligung Dritter
    b) zur Weiterleitung an Meister Autovermietung die Namen und Anschriften von
    Unfallbeteiligten und Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert und eine Skizze angefertigt wird
    c) von dem Mieter/Fahrer kein Schuldanerkenntnis abgegeben wird und
    d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.
    Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.
    Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges -soweit vorhanden- Zeugen zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen.
    Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadenfall unverzüglich und persönlich in der Station des Vermieters zu melden. Bei Fahrzeugdiebstahl ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugschlüssel und -papiere in dieser Station abzugeben. Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles ist der Mieter/Fahrer verpflichtet Meister Autovermietung und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadenfalles und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Meister Autovermietung und Mieter/Fahrer erforderlich ist.
    Wenn bei einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter zu treffende Maßnahmen abzustimmen.

    8. Haftung des Mieters
    Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrages an dem gemieteten Fahrzeug entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges (einschließlich Fahrzeugteilen und Zubehör).
    Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter -soweit angefallen- für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere für Meister Autovermietung entstehende Kosten und Mietausfall. Bei Überlassung des Fahrzeuges an Dritte -einschließlich der in Ziff. 6 bezeichneten weiteren Fahrer- haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrages und das Verhalten des/der Dritten wie für sein eigenes Verhalten.
    Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet gegenüber Meister Autovermietung für entstehende Gebühren und Kosten. Meister Autovermietung ist verpflichtet, den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen.

    9. Haftungsreduzierung
    Der Mieter kann -vorbehaltlich Ziff. 10- seine Haftung für Fahrzeugschäden oder Fahrzeugverlust nach Ziff. 8 gegen Zahlung einer Zusatzgebühr auf eine bestimmte Selbstbeteiligung reduzieren. Die Haftung des Mieters/Fahrers für Verkehrsverstöße und Straftaten kann nicht ausgeschlossen werden.

    10. Geltung/Wegfall der Haftungsreduzierung
    Die Haftungsreduzierung nach Ziff. 9 gilt nicht für vom Mieter/Fahrer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Die Haftungsreduzierung entfällt, wenn der Mieter/Fahrer eine der Vertragspflichten dieser Bedingungen vorsätzlich verletzt. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer.

    11. Rückgabe des Fahrzeuges
    Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist Meister Autovermietung berechtigt, die Rückgabe des Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages sofort zu verlangen. Im Falle der Nichtbeachtung behält sich Meister Autovermietung vor, Strafanzeige zu erstatten und das Fahrzeug von der Polizei sicherstellen zu lassen.
    Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist der Vermieter berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Der Mieter kann als Folge von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

    12. Rechts- und Gerichtsstand
    Für diesen Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand und Erfüllungsort für Kaufleute im Sinne des Handelsrechts ist Essen.

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