AGB
I. Anwendungsbereich
Ein Mietvertrag zwischen einem gewerblichen oder privaten Kunden – im Folgenden „Mieter“ genannt – und der Meister Autovermietung & gewerbliche Fuhrparkbetreuung GmbH & Co. KG – im Folgenden „Vermieter“ genannt – kommt durch beidseitige Unterschrift des Vertrags oder durch digitale oder telefonische Anfrage des Mieters und schriftliche Bestätigung des Vermieters zustande. Jeder Mietvertrag wird auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen und unterliegt diesen vollumfänglich.
II. Mieter und berechtigte Fahrer
1. Nur der Mieter und die im Mietvertrag ausdrücklich angegebenen sonstigen Fahrer dürfen das Fahrzeug führen. Zum Zeitpunkt der Nutzung des Mietfahrzeugs müssen die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sein.
Der Mieter und alle sonstigen Fahrer müssen ein Mindestalter von 21 Jahren erreicht haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein. Führerschein-Verlusterklärungen werden nicht akzeptiert. Ein ausländischer Führerschein wird nur akzeptiert, wenn er nach gesetzlichen Bestimmungen auch in der Bundesrepublik Deutschland gültig ist und im
Original nebst beglaubigter Übersetzung vorgelegt wird. Wird dem Mieter oder einem sonstigen Fahrer während der Mietzeit die Fahrerlaubnis entzogen oder seine Fahrerlaubnisbescheinigung eingezogen, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Der Entzug der Fahrerlaubnis begründet überdies keinen Anspruch auf vorzeitige
Rückgabe des Mietfahrzeugs.Des Weiteren muss der Mieter seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung im Original vorlegen können. Vom Mieter vorgelegte Fotos, Scans oder Kopien der vorstehenden Ausweisdokumente werden nicht akzeptiert.
Der Vermieter ist im Rahmen einer Identitäts- und Fahrerlaubniskontrolle berechtigt, zur Verhinderung von Betrugsfällen und Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Fahrzeugüberlassung und etwaigen Schadenabwicklung, digitale Kopien der Ausweisdokumente (Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung) sowie der
Fahrerlaubnis (Führerschein) zu erstellen. Die Verarbeitung dieser Kopien erfolgt ausschließlich zum Zweck der Identitätsprüfung und Betrugsprävention sowie Sicherung und Nachvollziehbarkeit von Haftungsverhältnissen im Zusammenhang mit der Fahrzeugvermietung. Die gespeicherten Kopien werden nach Ablauf von exakt sechs Monaten nach Rückgabe des Mietfahrzeugs durch einen automatisierten Prozess gelöscht. Die Frist orientiert sich an den gesetzlichen Verjährungsfristen für kleinere Haftungsansprüche und stellt sicher, dass die entsprechenden
Informationen für den Bedarfsfall vorgehalten werden.Darüber hinaus gelten für ausgewählte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters und/oder der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis.
2. Verändern sich während der Mietzeit grundlegende Angaben des Mieters über seine Person, darunter insbesondere Vor- und Nachname, Anschrift, Telefonnummer und Mail-Adresse, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
3. Hat der Vermieter dem Mieter die Genehmigung erteilt, das Fahrzeug anderen Fahrern zu überlassen, so hat der Mieter bei der Auswahl dieser Fahrer die erforderliche Sorgfalt zu wahren und die Erfüllung der Voraussetzungen des Vermieters zu überprüfen. Jeder weitere Fahrer neben dem Mieter gilt ferner als Erfüllungsgehilfe des Mieters. Eine Überlassung des Mietwagens an Fahrer, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, führt zum Verlust des Versicherungsschutzes und ist
Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags. Das Führen des Fahrzeugs durch einen nicht- berechtigten Fahrer führt zum Verlust des Versicherungsschutzes.
4. Bei gewerblichen Kunden, die die Erlaubnis des Vermieters für wechselnde Fahrer erhalten haben, haftet der Mieter für die Überwachung der jeweiligen Fahrerlaubnis dieser Fahrer. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie sein eigenes zu vertreten. Sollte aus Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Mieters entgegen diesem Vertrag ein nicht-berechtigter Fahrer das Fahrzeug führen, so haftet der Mieter auch für dessen Handeln. Der gewerbliche Mieter hat darüber hinaus durch eigene Dokumentation sicherzustellen, dass sämtliche Fahrer gegenüber Behörden jederzeit benannt werden können. Andernfalls hat er für den wirtschaftlichen Schaden einer Fahrtenbuchauflage gegen den Vermieter aufzukommen. Bei Anmietung von Lastkraftwagen sind ferner die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
III. Reservierung
1. Eine Reservierung gilt erst dann als für den Vermieter verbindlich, wenn dieser die Reservierung schriftlich oder per Mail bestätigt hat.
Wenn ein Fahrzeug reserviert und die Reservierung vom Vermieter bestätigt wird, ist der Mieter bis spätestens zwei Stunden nach dem vereinbarten Mietbeginn zur Abnahme des Fahrzeugs verpflichtet. Danach ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden.
2. Reservierungen gelten allgemein nur für Fahrzeuggruppen, nicht aber bestimmte Fahrzeugtypen (Hersteller und Modelle). Sollte ein reserviertes Fahrzeug nicht verfügbar sein, so kann der Vermieter dem Mieter jederzeit ein anderes Fahrzeug der gleichen oder einer höheren Gruppe zur Verfügung stellen.
3. Der Mieter kann die Reservierung bis spätestens 48 Stunden vor Mietbeginn kostenfrei umbuchen oder stornieren. Storniert der Mieter die Reservierung innerhalb von weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn, ist der Vermieter berechtigt, eine Storno-Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ in Rechnung zu stellen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass der dem Vermieter entstandene Schaden geringer war. Abweichend hiervon gilt für
Reservierungen mit einer planmäßigen Mietzeit von mehr 28 Tagen (Langzeitmiete) eine frühere Stornierungsfrist von sieben Tagen vor Mietbeginn. Storniert der Mieter die Reservierung einer Langzeitmiete innerhalb von weniger als sieben Tagen vor Mietbeginn, ist der Vermieter ebenfalls berechtigt, eine Storno-Gebühr in Rechnung zu stellen.
4. Nimmt der Mieter ein reserviertes Mietfahrzeug ohne vorherige Stornierung nicht ab, oder kommt über das reservierte Mietfahrzeug wegen Nichterscheinens des Mieters kein Mietvertrag zu Stande, ist der Vermieter berechtigt, eine No-Show- Gebühr i.H.v. 60% des Mietpreises gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Tarife in Rechnung zu stellen, sofern der Mieter nicht nachweist, dass der dem Vermieter entstandene Schaden geringer war.
IV. Zahlung und Kaution
1. Als Gegenleistung für das zur Verfügung gestellte Fahrzeug schuldet der Mieter den vereinbarten Mietpreis zzgl. Aller gebuchten Optionen, eventuell anfallender Nebenkosten und einer vom Vermieter zu bestimmenden Sicherheitsleistung (Kaution) bereits vor Übergabe des Mietfahrzeugs.
2. Im Falle einer Verlängerung der ursprünglichen Mietdauer zahlt der Mieter noch vor Beginn der Verlängerung einen zusätzlichen Kautionsbetrag in Höhe der weiter zu erwartenden Miete.
3. Als Zahlungsmittel werden Kreditkarten der Zahlungskarten-Anbieter Mastercard und VISA akzeptiert. Prepaid-Kreditkarten werden nicht akzeptiert. Debit-Kreditkarten gelten analog zu girocards (EC-Karten) und werden nicht für alle Anmietungen akzeptiert. Die Entscheidung über die Akzeptanz des Zahlungsmittels trifft in jedem Fall der Vermieter.
4. Bei Nutzung von girocards (EC-Karten) erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass etwaige Folgekosten aus dem Mietvertrag per Lastschrift eingezogen werden dürfen. Wenn der Mieter per Lastschrift zahlt und es zu Retouren kommt, trägt der Mieter hierfür die Kosten. Die Aufrechnung von Forderungen gegen den Vermieter ist generell ausgeschlossen.
5. Bei Nutzung von Kreditkarten als Zahlungsmittel ist der Vermieter berechtigt, auch eventuell auftretende Folgekosten, die der Mieter zu verantworten hat, etwa zur Beseitigung von Schäden, Abschlepp- und Gutachterkosten, Gebühren für Mehrkilometer, Vertragsüberziehungen, Mautgebühren und solche für Ordnungswidrigkeiten sowie ähnliche Kosten, über die Kreditkarte abzurechnen.
6. Der Vermieter zahlt die Kaution spätestens 90 Tage nach Vertragsende zurück, wenn er die Kaution nicht zur Befriedigung gesicherter Ansprüche verwendet. Des Weiteren muss er auf eine Sicherheitsleistung keine Zinsen zahlen.
7. Der Vermieter ist berechtigt, im Zuge der Anbahnung eines Geschäfts, auch ohne Zustimmung des Mieters, eine Wirtschaftsauskunft über diesen einzuholen und behält sich vor, aktuelle Lohnnachweise einzufordern.
V. Mietpreis
1. Die Höhe der jeweiligen Miete ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Tarifen, soweit nicht im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Besondere Tarife gelten nur bis zum Rückgabezeitpunkt gemäß Mietvertrag. Nach Ablauf des vertraglichen Rückgabedatums gelten die Kilometer- und Tagespreise gemäß der an diesem Tag gültigen Tarife. Internettarife gelten nur, wenn sie auch über das Internet gebucht wurden.
2. Der Vermieter ist berechtigt, das an den Kunden herausgegebene Fahrzeug während der Mietzeit jederzeit gruppengleich oder gruppenhöher ohne Angabe von Gründen auszutauschen. Er hat den Mieter hierfür mindestens 48 Stunden im Voraus über den Austausch zu informieren. Der Mieter hat den Austausch des Fahrzeugs zu akzeptieren, wenn dieser für ihn nicht unzumutbar ist. Die Kosten für den Austausch trägt der Vermieter. Wurde der Mieter bereits bei Vertragsschluss über die
die Notwendigkeit, das Fahrzeug nach einem bestimmten Zeitraum auszutauschen, informiert, trägt er die Kosten für den Austausch.
3. Eine Mietzeitüberschreitung von mehr als 59 Minuten gilt als weiterer Miet-Tag und wird als solcher abgerechnet. Bei schuldhafter Überschreitung der Rückgabefrist um mehr als 24 Stunden ist der Vermieter berechtigt, zusätzlich eine Late-Return-Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Überschreitung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ zu verlangen. Darüber hinaus behält sich der Vermieter weitergehende Schadenersatzansprüche vor.
4. Eine vorzeitige Rückgabe des Mietfahrzeugs begründet keinen Anspruch auf Erstattung des, der nicht genutzten Mietdauer entsprechenden, anteiligen Mietpreises. Gibt der Mieter sein Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung des Vermieters noch vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, behält sich der Vermieter eine Prüfung der Möglichkeit der Erstattung nicht genutzter Miet-Tage vor.
5. Der Mieter wird hiermit darauf hingewiesen, dass ihm ein besonderes Widerrufsrecht wegen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen aus § 312g Abs.2 Nr.9 BGB nicht zusteht. Auch für Reservierungen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getätigt wurden, besteht kein besonderes Widerrufsrecht.
VI. Rechnungsstellung
1. Die Erstellung und der Versand von Rechnungen erfolgen grundsätzlich in elektronischer Form auf und an die vom Mieter angegebene Rechnungsadresse. Solange nicht anders vereinbart, ist zu unterstellen, dass der Mieter einverstanden ist, keine Rechnung in Papierform zu erhalten und dass der Vermieter ihm stattdessen eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung per E-Mail übermittelt.
2. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass ihm elektronische Rechnungen zugehen können. Technische Probleme beim Empfang der E-Mail, der die Rechnung anhängt, oder sonstige Umstände, die den Zugang der Rechnung verhindern, hat der Mieter zu vertreten. Sofern eine Rechnung nicht zugehen oder empfangen werden kann, hat der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren. Der Vermieter wird daraufhin umgehend eine Kopie der Rechnung erstellen und diese
erneut elektronisch versenden.
3. Vermieter und Mieter können der Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form jederzeit einseitig widersprechen, erklären sich in diesem Fall jedoch bereit, die Mehrkosten für die Erstellung einer Rechnung in Papierform sowie die Versandkosten für die Übermittlung dieser jeweils selbst zu tragen.
4. Der Vermieter ist berechtigt, die Abrechnung regelmäßiger, monatlicher Raten jeweils zu Beginn eines Abrechnungsmonats und im Voraus vorzunehmen. Es steht ihm jedoch frei, die Abrechnung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
VII. Nebenkosten
1. Zusätzlich zur Miete schuldet der Mieter folgende Nebenkosten gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Tarife
und der Übersicht „Zusatzgebühren“. Darunter insbesondere:
a. Zustell- und Abholgebühren bei Anlieferung und Abholung des Fahrzeugs,
b. Kraftstoffkosten, sofern eine Tank- oder Ladestandsdifferenz ausgeglichen werden muss,
c. Gebühren für Zusatzkilometer bei Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung,
d. Servicegebühr für die Bearbeitung von Bußgeldbescheiden, die Mieter oder Fahrer verursacht haben,
e. Mautgebühren zzgl. einer Servicegebühr für die Bearbeitung von Maut-Bescheiden,
f. Gebühren für die Nutzung des Fahrzeugs von weiteren Fahrern neben dem Mieter,
g. Gebühren für die Nutzung des Fahrzeugs im Ausland,
h. Storno-Gebühr bei innerhalb von weniger als 48 Stunden vor Mietbeginn getätigter Stornierung,
i. No-Show-Gebühr bei Nicht-Abnahme des Fahrzeugs ohne vorherige Stornierung.
Die Übersicht „Zusatzgebühren“ kann jederzeit auf der Website des Vermieters eingesehen (www.Meister-Autovermietung) oder während der Öffnungszeiten des Vermieters telefonisch (+49 201 87008 7) erfragt werden.
2. Der Mieter schuldet außerdem alle weiteren Kosten, die im Mietvertrag, den AGB, oder der Übersicht „Zusatzgebühren“ benannt werden.
VIII. Kündigung des Mietvertrags
1. Beide Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland zu kündigen. Der Vermieter kann überdies außerordentlich und fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
Zahlungsverzug des Mieters nach Überschreitung des Zahlungsziels,
eine Verschlechterung der Bonität gemäß Einschätzung einer Wirtschaftsauskunft, die auf ein erhöhtes Ausfallrisiko hinweist,
Vermögensverfall des Mieters,
ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters,
Nutzung des Fahrzeugs durch nicht im Mietvertrag aufgeführte Fahrer,
Weitervermietung an Dritte,
ungenehmigte Auslandsfahrten mit dem Mietwagen,
unsachgemäßer Gebrauch des Mietwagens, insbesondere Einsatz auf Rennstrecken oder für Straßenrennen,
Teilnahme an Fahrzeugtests mit dem Mietwagen,
Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen oder Gegenständen mit dem Mietwagen,
Begehung von jeglichen Straftaten mit oder in Verbindung mit dem Mietwagen, auch wenn diese nur nach dem geltenden Recht des Tatortes strafbar sind,
sonstige Nutzungen die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen,
eine zu hohe Schadenquote (auch bei anderen Fahrzeugen desselben Mieters).
Jede Nutzung des Mietfahrzeugs im Sinne der vorstehenden lit. f. bis m. ist ausdrücklich untersagt.
2. Bei Kündigung aus wichtigem Grund hat der Mieter das Fahrzeug unverzüglich nach Beendigung des Mietvertrags zurückzugeben.
IX. Auslandsfahrten
1. Die Einreise mit den Fahrzeugen des Vermieters in andere Länder als die Bundesrepublik Deutschland erfordert in jedem Fall die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters. Die Eintragung eines Tarifs für Auslandsfahrten im Mietvertrag kommt einer schriftlichen Zustimmung gleich. Weitere Auflagen für die Einreise ins Ausland werden im jeweiligen
Mietvertrag geregelt.
2. Die Fahrzeugnutzung ist dem Mieter/Fahrer in folgende Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach Absprache gestattet: Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Lichtenstein, Schweiz, Österreich, Dänemark und Italien.
3. Wenn das Fahrzeug unerlaubterweise im Ausland bewegt wird, kann der Vermieter den Vertrag sofort fristlos kündigen und das Fahrzeug sicherstellen. Der Vermieter kann außerdem den Ersatz weitergehender Schäden verlangen.
4. Bei Auslandsfahrten muss sich der Mieter vor deren Antritt über die gesetzlichen Anforderungen des Ziellandes und aller Transitländer informieren. Neben der Einhaltung der allgemeinen Gesetze und Verordnungen, im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs, hat der Mieter insbesondere die geltenden Straßenverkehrsregeln zu beachten.
X. Ordnungswidrigkeiten
1. Bis zur Rückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Vorschriften (insbesondere die Straßenverkehrsordnung) durch ihn selbst oder den Fahrer des Fahrzeugs verantwortlich und haftet dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten. Wenn eine in- oder ausländische Behörde oder ein Dritter, Bußgelder, Gebühren oder sonstige Kosten gegenüber dem Vermieter geltend macht, kann der Vermieter die von ihm verauslagten Bußgelder, Gebühren oder Kosten vom Mieter verlangen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Aufwand nach oder hat diese nicht zu vertreten. Der Mieter muss dem Vermieter Bußgelder, Gebühren oder Kosten ausländischer Behörden oder Dritter unabhängig davon erstatten, ob die entsprechende Zahlungsverpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckung in der Bundesrepublik Deutschland beigetrieben werden kann.
2. Des Weiteren behält sich der Vermieter vor, dem Mieter eine Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ für den Aufwand der Weiterbelastung von Bußgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten zu berechnen. Der Vermieter ist außerdem berechtigt, besagte Kosten mit der Kaution des Mieters zu verrechnen, sollte dieser seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen. Wurde für die Miete des Fahrzeugs eine Kreditkarte als Zahlungsmittel
hinterlegt, kann der Vermieter diese zum Ausgleich von Bußgeldern belasten.
3. Der Vermieter ist berechtigt, personenbezogene Daten im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Die Haftung für Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften trägt der Mieter unbeschränkt. Der Vermieter ist ausdrücklich von sämtlichen Gebühren, Buß- und Verwarngeldern und sonstigen Kosten, die sich aus der Nutzung des Fahrzeugs durch den Mieter und alle weiteren Fahrer ergeben, befreit. Ansprüche, die in diesem
Zusammenhang gegen den Vermieter gestellt werden, hat der Mieter zu tragen.
XI. Maut und Fahrtenschreiber
1. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von mehr als 3,5t können durch die Benutzung von mautpflichtigen Straßen Kosten (=Mautgebühren) entstehen, die vom Mieter zu tragen sind. Der Vermieter hat hierzu für die Ausrüstung eines jeden Fahrzeugs mit einer tzGm von mehr als 3,5t mit einer sog. On-Board Unit (OBU) Sorge zu tragen und hat dem Mieter die OBU mit Überlassung des Fahrzeugs zur Verfügung zu stellen. Die OBU ermöglicht die Teilnahme an der automatischen Erfassung von Mautgebühren nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz und protokolliert jede Nutzung mautpflichtiger Straßen mit dem Mietfahrzeug.
2. Der Mieter ist verpflichtet, mit der OBU sorgsam und gewissenhaft umzugehen und die OBU vor dem Zugriff Dritter und etwaigen Manipulationen zu schützen. Er ist überdies für eine korrekte Einstellung der OBU während der Mietzeit verantwortlich und haftet für Falschangaben in Form fehlerhafter Einstellungen an der OBU (insbesondere Anzahl der Achsen, Schadstoffklasse und tzGm) und daraus resultierende Kosten. Der Mieter stellt den Vermieter in diesem Zusammenhang von allen Ansprüchen, Kosten und Bußgeldern frei, die durch unsachgemäße Nutzung oder falsche Einstellung der OBU entstehen.
3. Über technische Probleme mit der OBU hat der Mieter den Vermieter umgehend zu informieren. Jede weitere Fahrt auf mautpflichtigen Straßen bis zur Rückgabe des Fahrzeugs hat der Mieter daraufhin einzeln zu buchen.
4. Sämtliche Mautgebühren sowie etwaige Strafzahlungen aufgrund fehlerhafter Einstellungen werden vom Betreiber des Mautsystems mit dem Vermieter abgerechnet. Der Vermieter stellt dem Mieter, schnellstmöglich nach Erhalt der Abrechnung des Mautsystembetreibers, eine Aufstellung der während der Mietzeit angefallenen Mautgebühren zur Verfügung und rechnet mit dieser auch die Mautgebühren mit dem Mieter ab. Der Mieter hat das Recht, eine Übersicht aller
mautpflichtigen Einzelfahrten und etwaiger Zusatzkosten einzufordern.
5. Gerät der Mieter mit der Zahlung von Mautgebühren in Verzug und übersteigt die Summe der offenen Forderungen den Betrag einer Monatsmiete, begründet dies ein Sonderkündigungsrecht des Vermieters.
6. Sofern in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine Maut- und/oder Vignettenpflicht besteht, hat der Mieter die hierfür erforderlichen Gerätschaften, Anmeldungen oder Kennzeichnungen auf eigene Kosten zu besorgen und entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften im und am Mietfahrzeug anzubringen. Dasselbe gilt für Umwelt- und Schadstoffklassenkennzeichnungen.
7. Insbesondere die Anmeldung zur Nutzung des österreichischen Mautsystems ASFiNAG, hat der Mieter auch dann selbst vorzunehmen, wenn im Mietfahrzeug bereits ein ASFiNAG-kompatibles Mautgerät vorhanden ist.
8. Verfügt das Fahrzeug über einen digitalen Tachographen (Fahrtenschreiber), so verpflichtet sich der Mieter bei Übernahme des Mietfahrzeugs, noch vor Fahrtantritt, das Fahrzeug mit seiner Unternehmerkarte auf sich zu registrieren. Bei Rückgabe verpflichtet er sich, sämtliche ihn betreffenden Daten herunterzuladen und sich mit seiner Unternehmerkarte zu deregistrieren. Der Mieter stellt den Vermieter in diesem Zusammenhang von der Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Daten frei.
XII. Übergabe des Fahrzeugs
1. Sobald der Mieter die Fahrzeugschlüssel erhalten hat, geht die Gefahr auf den Mieter über. Der Mieter muss den Zustand des Fahrzeugs und sämtlicher loser Gegenstände, wie Verbandskasten, Warndreieck, Ersatzrad und weiteres Zubehör, sofort nach der Übergabe prüfen und dem Vermieter alle festgestellten Mängel mitteilen. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Kunden ein vollgetanktes oder voll aufgeladenes Fahrzeug zu übergeben. Der Mieter ist im Gegenzug berechtigt, das Mietfahrzeug mit demselben Tank- oder Ladestand zurückzugeben, wie er es vom Vermieter erhalten hat.
2. Der Mieter hat die Möglichkeit, eine Übergabe des Fahrzeugs schon vor Mietbeginn beim Vermieter anzufragen. Bestätigt der Vermieter diese Anfrage, kann er dem Mieter hierfür einen Aufpreis gemäß der zum Zeitpunkt der Übergabe gültigen Übersicht „Zusatzleistungen“ in Rechnung stellen. Die eigentliche Mietzeit bleibt hiervon unberührt, jedoch erfolgt der Gefahrübergang mit Zustellung des Fahrzeugs an den Mieter.
3. Der Mieter hat kein generelles Anrecht auf eine Zustellung des Mietfahrzeugs. Gleiches gilt für eine Abholung bei Vertragsende.
4. Hat der Mieter das Scheitern einer Zustellung zu verschulden, da er zum vereinbarten Termin nicht an der vereinbarten
Adresse erschienen ist, oder lehnt er die Annahme des Fahrzeugs trotz geschlossenem Mietvertrag ab, so hat er dem Vermieter die Kosten für die Zustellung zu ersetzen. Der Vermieter behält sich außerdem vor, weitere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
5. Hat der Vermieter Zweifel an der Identität des Mieters, der Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis, Bonität, oder Vertrauenswürdigkeit, so ist er berechtigt, das Mietfahrzeug zurückzuhalten, bis die bestehenden Zweifel ausgeräumt sind.
XIII. Mietzeit
1. Die Mietzeit bestimmt sich zunächst nach dem im Mietvertrag angegeben Beginn und Ende des Mietverhältnisses.
2. Abweichend hiervon, gilt bei einer Anmietung in den Geschäftsräumen des Vermieters der Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe des Mietfahrzeugs als maßgeblich für den Mietbeginn. Stellt der Vermieter das Fahrzeug auf Wunsch des Mieters zu, gilt der Zeitpunkt des Erreichens des vereinbarten Zustellortes als Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
3. Die Miete wird gemäß den im Mietvertrag vereinbarten Zeiteinheiten abgerechnet. Jede angebrochene Zeiteinheit wird als volle Zeiteinheit berechnet.
4. Die Miete wird ferner gemäß der im Mietvertrag vereinbarten Kilometerleistung abgerechnet. Wird die vereinbarte Kilometerleistung überschritten, ist der Vermieter berechtigt, eine Gebühr für jeden tatsächlich gefahrenen Kilometer, der die vereinbarte Leistung überschreitet, zu berechnen. Der hierfür veranschlagte Mehrkilometer-Preis ist abhängig vom Fahrzeugmodell, daher Bestandteil des Mietvertrages und für den Mieter vor Vertragsabschluss nachvollziehbar.
5. Insbesondere bei Anmietung eines Fahrzeugs im Rahmen eines Auto-Abos verpflichtet sich der Mieter, zu Beginn eines jeden Monats der Mietzeit, den aktuellen Kilometerstand des Mietfahrzeuges an den Vermieter zu melden. Der Vermieter behält sich außerdem vor, den Kilometerstand abweichend von diesem Turnus unregelmäßig abzufragen.
6. Eine Verlängerung der Mietdauer muss durch den Mieter rechtzeitig vor Ablauf des Mietvertrags angefragt und durch den Vermieter genehmigt werden. Bei nicht erfolgter Genehmigung ist der Mietwagen pünktlich zum ursprünglich vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Eine stillschweigende Verlängerung nach §545 BGB ist ausgeschlossen.
7. Setzt der Mieter die Nutzung des Fahrzeugs nach Ende des Vertrags ohne Genehmigung des Vermieters fort, verliert er jegliche Rechte aus dem ursprünglichen Vertrag. Sollte der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Rückgabetermin zurückgeben, ist der Vermieter außerdem berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters und ohne vorherige Rücksprache
mit ihm zurückzuführen. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
XIV. Rückgabe des Fahrzeugs
1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug in der vertraglich vereinbarten Rückgabestation zurückzugeben.
2. Wurde keine Station ausdrücklich vereinbart, ist das Fahrzeug in der Station zurückzugeben, in der es übernommen wurde. Gibt der Mieter das Fahrzeug ohne Vorherige Zustimmung des Vermieters in einer anderen Station als der vereinbarten zurück, kann er mit einer One-Way-Gebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Rückgabe gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ belastet werden.
3. Die Rückgabe muss während der Geschäftszeiten des Vermieters und nach den Vorgaben des Mietvertrags erfolgen. Ein Fahrzeug gilt mit Ablauf von 59 Minuten nach dem vereinbarten Rückgabezeitpunkt als verspätet zurückgegeben. Wenn ein Fahrzeug nicht rechtzeitig beim Vermieter zurückgegeben wird, hat der Vermieter das Recht, den Vertrag über das vertraglich vereinbarte Ende hinaus bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs abzurechnen (siehe Absatz V. Nr. 3).
4. Bei verspäteter Rückgabe haftet der Mieter für alle nach Vertragsablauf eingetretenen und von ihm zu vertretenden Schäden an dem Mietwagen in voller Höhe, ungeachtet einer vereinbarten Haftungsreduzierung oder deren Ausschluss. Dies gilt auch, wenn dem Mieter die verspätete Rückgabe vom Vermieter gestattet wurde.
5. Bei Rückgabe des Fahrzeugs wird ein Protokoll zur Aufnahme des Zustands hinsichtlich etwaiger Schäden und fehlenden Zubehörs unter Angabe des Datums, der Uhrzeit und des Kilometerstands angefertigt. Beide Parteien bestätigen das Protokoll per Unterschrift. Erst mit Unterzeichnung des Protokolls gilt das Fahrzeug als zurückgegeben. Unterschreibt der Mieter das Protokoll nicht, wird durch den Vermieter ein externer Gutachter bestellt, der den Fahrzeugzustand aufnimmt und dokumentiert. Durch Nicht-Unterschreiben des Protokolls erklärt sich der Mieter bereit, dem Vermieter die für die Erstellung des Gutachtens entstehenden Kosten zu ersetzen.
6. Wenn der Mieter das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters auf einem Grundstück des Vermieters abstellt und den Fahrzeugschlüssel in einen dafür vorgesehenen Rückgabetresor einwirft, gilt das Fahrzeug erst mit dem Zeitpunkt und als in dem Zustand zurückgegeben, mit und in dem es der Vermieter während seiner Geschäftszeiten vorgefunden hat. Der Vermieter fertigt hierzu spätestens mit Ablauf des Werktags nach der Rückgabe eigenständig ein Rücknahme-Protokoll an, mit welchem sich der Mieter per Rückgabe außerhalb der Öffnungszeiten automatisch einverstanden erklärt. Der Gefahrenübergang auf den Vermieter findet erst mit der Rückgabe statt.
7. Der Vermieter kann die Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb seiner Öffnungszeiten ohne Angabe von Gründen untersagen.
8. Wenn der Mieter das Fahrzeug nicht persönlich, sondern durch einen Dritten zurückgibt, ist dieser Dritte Erfüllungsgehilfe des Mieters und berechtigt, den Mieter in Bezug auf die Rückgabe (insbesondere die Unterzeichnung des Protokolls und die Anerkennung von Schäden) zu vertreten.
9. Bei Fahrzeugen mit einer tzGm von ≥ 7,5t kann der Vermieter die Rücknahme des Mietfahrzeugs durch einen technischen Sachverständigen verlangen. Die Kosten für die Erstellung des Rückgabe-Gutachtens trägt der Vermieter. Der Mieter erhält eine Kopie des Gutachtens und hat dieses binnen zwei Wochen ab Erhalt schriftlich zu bestätigen oder zu reklamieren. Reklamiert er das Gutachten vor Ablauf dieser Frist nicht, ist von einem stillschweigenden Einverständnis auszugehen und das Gutachten gilt als von beiden Parteien bestätigt. Bei Erstellung des Gutachtens wird unterstellt, dass der vom technischen Sachverständigenfestgestellte Fahrzeugzustand dem Zustand des Mietfahrzeugs im Zeitpunkt der Rückgabe entspricht, wenn zwischen Rückgabe und der Gutachtenerstellung nicht mehr als drei volle Werktage liegen und das Fahrzeug nicht mehr als einen Kilometer bewegt wurde. Die Beweislast obliegt im Zweifel dem Mieter.
10. Werden nach Rückgabe des Fahrzeugs Wertgegenstände im Fahrzeug gefunden, teilt der Vermieter dies dem Mieter mit. Der Mieter hat die Gegenstände daraufhin schnellstmöglich abzuholen. Mit Ablauf von einem Monat nach Mitteilung, ist der Vermieter zur Entsorgung der Gegenstände berechtigt. Schadensersatzansprüche des Mieters sind mit Ablauf der Frist ausgeschlossen.
11. Der Mieter muss das Fahrzeug mit dem gleichem Tankstand zurückgeben, wie er es erhalten hat. Gibt der Mieter das Fahrzeug mit einem geringeren Tankstand zurück, kann der Vermieter das Fahrzeug auf Kosten des Mieters bis zum gleichen Tankstand wie bei Herausgabe betanken und zusätzlich eine Servicegebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Rückgabe gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ verlangen.
12. Kann die Füllstandsanzeige eines Fahrzeugs nicht den genauen Tankstand, sondern nur eine skalenhafte Darstellung anzeigen, kann der Vermieter als Nachweis der Wiederherstellung des Tankstandes, mit dem das Fahrzeug übergeben wurde, Tankbelege vom Mieter einfordern.
13. Ist das Fahrzeug bei Rückgabe über das Maß einer Verunreinigung durch normale Benutzung hinaus verschmutzt, kann der Vermieter dem Mieter eine zusätzliche Gebühr gemäß zum Zeitpunkt der Rückgabe gültiger Übersicht „Zusatzgebühren“ für die Reinigung des Fahrzeugs in Rechnung stellen. Insbesondere Tierhaare, verschüttete Flüssigkeiten und Zigarettenasche stellen eine übermäßige Verschmutzung dar.
14. Zum Ende des Mietvertrags ist das Fahrzeug im vertragsgemäßen Umfang, insbesondere mit allen erhaltenen Fahrzeugschlüsseln (darunter auch Keycards) und überlassenen Unterlagen, wie Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“), Wartungsheft und ähnlichen Dokumenten zurückzugeben. Unterlässt der Mieter die Rückgabe besagter Schlüssel oder Unterlagen, hat er die Kosten der Ersatzbeschaffung sowie einen möglichen Schaden zu tragen.
15. Im Falle des Schlüsselverlustes, ist der Vermieter aus Sicherheitsgründen zum Auswechseln der gesamten Schließanlage berechtigt. Die hieraus entstehenden Kosten hat der Mieter vollständig zu tragen.
XV. Allgemeine Sorgfaltspflicht
1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln sowie die
straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen zu jeder Zeit zu beachten. Die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ist während
der Mietdauer regelmäßig, mindestens aber vor jedem Fahrtantritt, zu überprüfen. Bedienungsanleitungen für Fahrzeug und etwaiges Zubehör sind zu beachten.
2. Des Weiteren dürfen Motorölstand, Kühlwasserstand, Reifendruck und sofern vorhanden der AdBlue®-Stand niemals das herstellerseitig vorgegebene Niveau über- oder unterschreiten. Ferner obliegt nicht nur die Pflicht zur Kontrolle, sondern auch der Korrektur der entsprechenden Füllstände dem Mieter. Die gesetzlich vorgegebene Mindest-Profiltiefe für Reifen ist ebenfalls nicht zu unterschreiten. Alle Vorgaben gemäß Zulassungsbescheinigung Teil I zur zulässigen Passagier-Anzahl, Nutz- und Achslast sowie Anhängelast sind zu beachten.
3. Das Mietfahrzeug ist ferner nur mit dafür vorgesehenen und für den Gebrauch im Straßenverkehr zugelassenen Kraftstoffen zu betanken. Die Angaben im Bordbuch und oder Tankdeckel des jeweiligen Fahrzeugs zu einer Kompatibilität mit Otto- oder Diesel-Kraftstoffen sowie solchen mit besonders hohem Bioethanol-Anteil, höheren oder geringeren Oktanzahlen und sonstigen Zusätzen sind vom Mieter unbedingt zu beachten. Der Einsatz von HVO-Kraftstoffen (Hydrotreated Vegetable Oil) bedarf in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
4. Für das Aufladen eines batterieelektrischen Fahrzeugs (darunter auch Hybride) hat der Mieter die Bedienungsanleitung des Fahrzeugs und des verwendeten Zubehörs (z.B. Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an der verwendeten Ladesäule zu beachten. Die Verwendung von Zubehör, das nicht nach den in der Bundesrepublik Deutschland einschlägigen Vorschriften zertifiziert ist, ist ausdrücklich untersagt. Augenscheinlich beschädigtes Zubehör und beschädigte Ladesäulen sind nicht zu verwenden. Für alle Ansprüche, die aus einer unsachgemäßen Verwendung von Lade-Equipment, Ladesäulen und dergleichen entstehen, haftet der Mieter.
5. Mit Ausnahme eines Reifenwechsels bedürfen sämtliche Veränderungen am Mietfahrzeug der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Sowohl technische als auch optische Umbauten sowie alle anderen Veränderungen des serienmäßigen Zustandes des Mietfahrzeugs durch den Mieter sind ausdrücklich untersagt.
6. Der Mieter hat die Pflicht zur Diebstahlprävention. Er hat folglich dafür Sorge zu tragen, dass keine Wertgegenstände im Fahrzeug zurückgelassen werden und dass das Fahrzeug im parkenden Zustand stets verschlossen ist. Als verschlossen gilt das Fahrzeug nur dann, wenn alle Scheiben, inkl. eines Schiebe- oder Panoramadachs, sofern vorhanden, und alle Türen, die Heckklappe oder -türe inbegriffen, geschlossen wurden. Bei Nutzfahrzeugen ist ferner darauf zu achten, dass alle Türen
zum Laderaum und sofern vorhanden, die Ladebordwand hochgefahren und die Steuerung ausgeschaltet ist. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug ausschließlich auf sicheren Parkplätzen abgestellt wird. Insbesondere bei genehmigter Vermietung mit Nutzung im Ausland ist ausschließlich auf überwachten Parkplätzen zu parken. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die durch oder in Verbindung mit einer schuldhaften Verletzung der vorgenannten Pflichten entstehen.
7. Des Weiteren sind sämtliche Nutzfahrzeuge mit einer Sattelplatte gegen unbefugtes Auf- und Absatteln sowie Fahrzeuge mit Anhängerkupplung gegen unerlaubtes An- oder Abkoppeln zu sichern.
8. Die Fahrzeuge des Vermieters sind ausschließlich Nichtraucher-Fahrzeuge. Sollte in einem Fahrzeug geraucht werden, hat der Mieter die Kosten für eine Ozonbehandlung gemäß der zum Zeitpunkt der Rückgabe gültiger Übersicht „Zusatzgebühren“ zu tragen.
9. Ferner kann der Mieter auch für Verunreinigungen durch mit dem Fahrzeug transportierte Tiere oder Ladung haftbar gemacht werden. Der Mieter hat für eine angemessene Unterbringung von Tieren und ordnungsgemäße Ladungssicherung zu sorgen.
10. Die Fahrzeuge des Vermieters dürfen des Weiteren nicht auf geschotterten Straßen oder schwergängigem Gelände genutzt werden. Fahrten abseits von offiziellen Wegen und Straßen sind allgemein untersagt. Eine Nutzung des Mietfahrzeugs auf unbefestigten Wegen zum Einsatz auf Baustellen und in der Landwirtschaft kann dem Mieter im Einzelfall genehmigt werden. Hierzu bedarf es jedoch in jedem Fall der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter willigt durch Beantragung einer Nutzungserlaubnis für Baustellenverkehr oder Landwirtschafts-Wege automatisch ein, dass bei Rückgabe des Fahrzeugs ein erhöhter Verschleiß unterstellt wird.
11. Hat der Vermieter Grund zur Annahme, dass eine Angabe des Mieters nicht wahrheitsgemäß sei, das Mietfahrzeug in einen Unfall oder eine Straftat verwickelt worden sei oder die Bonität des Mieters sich vehement verschlechtert habe, so hat er jederzeit das Recht, das Mietfahrzeug in Augenschein zu nehmen. Der Mieter hat dem Vermieter hierzu eine Besichtigung des Mietfahrzeugs binnen 48 Stunden zu ermöglichen.
XVI. Wartung und Reparaturen
1. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 28 Tagen hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die während der Mietzeit fällig werdenden Wartungsarbeiten (regelmäßige Inspektionstermine gemäß elektronischer Anzeige oder Angabe gemäß Bordbuch) in unserer Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Die Kosten für alle notwendigen Inspektionen trägt der Vermieter. Hat der Mieter die Kosten ausgelegt, muss er für die Erstattung einen prüffähigen Beleg vorlegen.
2. Ferner muss der Mieter die Gültigkeit der letzten Hauptuntersuchung selbstständig überwachen und sofern notwendig rechtzeitig eine amtlich anerkannte Überwachungsorganisation zur Durchführung der Hauptuntersuchung aufsuchen. Die Durchführung der Hauptuntersuchung bedarf in jedem Fall einer vorherigen Freigabe des Vermieters. Die Kosten der Hauptuntersuchung trägt der Vermieter. Hat der Mieter die Kosten ausgelegt, muss er für die Erstattung einen prüffähigen
Beleg vorlegen. Eintragungen im Fahreignungsregister wegen einer nicht erledigten Hauptuntersuchung hat der Mieter zu tragen.
3. Der Mieter verpflichtet sich, herstellerseitig vorgegebene Service-, Wartungs- und Inspektions-Intervalle einzuhalten und selbstständig zu überwachen. Er hat hierzu insbesondere automatische Hinweise des Mietfahrzeugs (Kontroll-Lampen in der Instrument-Tafel, Hinweise und Fehlermeldungen im Infotainmentsystem etc.) zu beachten und ihnen Folge zu leisten.
Sollte er eine fällige Wartung feststellen, so hat er dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
4. Sämtliche Wartungsarbeiten und Reparaturen, darunter auch solche, die für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs notwendig sind, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter wird hierzu einen Termin mit zumutbarem Vorlauf bei einer Werkstatt in zumutbarer Nähe des Mieters vereinbaren und diesem dem Mieter mitteilen. Der Mieter ist verpflichtet, in gebotener Weise bei der Erledigung der notwendigen Arbeiten mitzuwirken.
Hat der Vermieter die Freigabe erteilt und der Mieter die Kosten ausgelegt, muss der Mieter für eine Erstattung einen prüffähigen Beleg vorlegen. Hat der Mieter die Arbeiten ohne vorherige Freigabe durchführen lassen oder den Grund der Notwendigkeit dieser Arbeiten zu vertreten, so trägt er die Kosten selbst. Kann der Vermieter durch Auslesen der Fahrzeug-
Telematik nachweisen, dass der Mieter eine fällige Wartung nicht durchgeführt bzw. den vorgegeben Intervall nicht eingehalten hat, trägt der Mieter die Kosten. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder sind bei Weiterfahrt weitere Schäden am Fahrzeug zu befürchten, so hat der Mieter die Weiterfahrt schnellstmöglich einzustellen und den Vermieter (auch nachts oder an Sonn- und Feiertagen) telefonisch zu benachrichtigen.
5. Der Mieter hat dem Vermieter die Zeit zur Ermöglichung der Weiterfahrt einzuräumen, die nach den Umständen angemessen ist. Ferner hat der Mieter während eines Werkstattaufenthaltes seines Mietfahrzeugs keinen generellen Anspruch auf Mobilhaltung durch den Vermieter. Dies gilt unabhängig davon, worin der Werkstattaufenthalt des Mietfahrzeugs begründet ist.
6. Allgemein obliegen sämtliche Entscheidungsbefugnisse und Wahlrechte bei der Auftragsvergabe von Wartungen und Reparaturen, sofern nicht anders vereinbart, dem Vermieter.
7. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 28 Tagen hat der Mieter die Kosten für die Beschaffung von betriebsrelevanten Flüssigkeiten (insbesondere Motoröl, Kühlflüssigkeit, AdBlue®) selbst zu tragen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser Flüssigkeiten notwendig wird. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von weniger als 28 Tagen übernimmt der Vermieter das Auffüllen dieser Flüssigkeiten vor Übergabe des Fahrzeugs. Die Betankung mit AdBlue® erfolgt gegen eine Servicegebühr, die dem Mieter mit dem Mietpreis in Rechnung gestellt wird.
8. Der Mieter ist verpflichtet, den Zustand der Bereifung des Mietfahrzeugs regelmäßig zu überprüfen und den Vermieter rechtzeitig über die Notwendigkeit eines Reifenwechsels zu informieren. Er hat den Reifenwechsel nur mit vorheriger Freigabe des Vermieters in einer dafür zugelassenen Werkstatt vornehmen zu lassen. Der Vermieter trägt hierfür zunächst die Kosten. Hat der Kilometerzähler des Mietfahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe weniger als 2.000 km angezeigt und zeigt zum Zeitpunkt des Reifenwechsels weniger als 30.000 km an, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die Kosten in Rechnung zu stellen.
9. Bei Versagen des fahrzeugeigenen Kilometerzählers ist der Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Andernfalls werden der Abrechnung 600 gefahrene Kilometer pro Tag ab dem Versagen des Kilometerzählers bis zur Rückgabe zugrunde gelegt, wenn nicht der Mieter eine niedrigere oder der Vermieter eine höhere Anzahl gefahrener Kilometer nachweisen kann, oder durch Auslesen einer fahrzeugeigenen Telematik die tatsächliche Kilometerleistung nachvollzogen werden kann.
XVII. Verhalten bei Unfällen und Schäden
1. Der Mieter hat unverzüglich nach einem Verkehrs- oder Wildunfall, Fahrzeugbrand oder -diebstahl und jeder sonstigen Beschädigung des Mietfahrzeugs die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Er hat dafür Sorge zu tragen und gegenüber anderen Unfallbeteiligten darauf zu bestehen, dass jeder Unfall bzw. jede Beschädigung am Mietfahrzeug polizeilich aufgenommen wird. Sollte die Polizei eine Unfallaufnahme verweigern, sind Dienststelle und Name des/der Beamten zu
notieren und dem Vermieter mitzuteilen. Dies gilt auch bei einem selbstverschuldeten Unfall ohne Mitwirkung Dritter. Bei Unfällen mit Beteiligung Dritter ist unabhängig vom Verschulden auch dann auf eine polizeiliche Aufnahme des Unfalls zu bestehen, wenn am Mietfahrzeug kein Schaden feststellbar ist.
2. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Des Weiteren ist der Mieter verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Aufklärung der Schadenursache und des Schadenhergangs zweckdienliche Handlungen zu unternehmen. Der Mieter darf weder durch Zahlungsleistungen noch durch sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende oder ähnliche Handlungen der Regulierung etwaiger Haftungsansprüche vorgreifen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
3. Der Mieter muss den Vermieter über jede Beschädigung des Mietfahrzeugs, darunter auch geringfügige Beschädigungen, unverzüglich, spätestens aber zwei Tage nach dem Vorfall, schriftlich unterrichten. Dafür muss der Mieter den im Fahrzeug befindlichen Unfallbericht verwenden und in allen Punkten sorgfältig und vollständig ausfüllen sowie Angaben zur polizeilichen Unfallmitteilung machen. Eine Kopie oder ein Durchschlag des Polizeiberichts muss dem Unfallbericht durch
den Mieter beigefügt werden. Verweigert die Polizei dem Mieter die Herausgabe der Unfallmitteilung, ist dem Unfallbericht ein Anzeigeblatt samt Aktenzeichen des Verkehrsunfalls beizulegen. Der Unfallbericht muss insbesondere den Namen und die Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
4. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen vorstehende Verpflichtungen, haftet er voll für Schadenersatzansprüche, die aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtungen entstehen, oder auf einer unzureichenden Beweislage beruhen. Insbesondere wenn der Vermieter nachweisen kann, dass der Mieter auf mehrfache Aufforderung hin, zur Schadenerfassung, -bewertung und oder -regulierung notwendige Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt oder nicht in gebotener Weise zur Schadenerfassung, -bewertung und oder -regulierung beigetragen hat, kann der Mieter für Schäden am Mietfahrzeug und Schäden, die mit oder in Verbindung mit dem Mietfahrzeug verursacht wurden, vollumfänglich haftbar gemacht werden.
5. Grundsätzlich ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter bei der Fahrzeugrückgabe alle während der Miete entstandenen Schäden, aber auch aufgetretene Störungen und Probleme anzuzeigen.
6. Der Vermieter ist dem Mieter gegenüber berechtigt, der Miete zuzuordnende Schäden, sowohl pauschal als auch fiktiv abzurechnen, solange der Mieter dadurch keine Benachteiligung gegenüber einer Abrechnung per Gutachten inkl. durchgeführter Reparatur erfährt. Der Mieter hat kein Anrecht darauf, eine Beschädigung, deren Kosten er trägt, anstelle des finanziellen Aufwands reparieren zu lassen. Der Mieter hat des Weiteren kein Anrecht darauf, dass eine nicht für die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs relevante Reparatur durchgeführt wird.
7. Für jeden Schadenfall hat der Mieter zusätzlich zu den Miet- und Mietnebenkosten sowie einer möglichen Schadenabrechnung eine Schadenbearbeitungsgebühr gemäß der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Übersicht „Zusatzgebühren“ an den Vermieter zu leisten. Die Verpflichtung zur Zahlung entfällt nur dann, wenn der Mieter die Beschädigung nicht und auch nicht teilweise verschuldet oder zu vertreten hat.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde auf die Verwendung der Sprachformen (m/w/d) verzichtet und das generische Maskulinum verwendet.
Sämtliche Personenbezeichnungen sind als geschlechterneutral anzusehen.